Betriebsmittel

Im Sinne einer strukturierten Planung von Gebäudetechnik wird regelmäßig unterschieden zwischen einer Anlage und ihrer einzelnen Betriebsmittel aus der eine Anlage zusammengesetzt sein kann. „Kann“ deshalb, weil im Kontext der Brandfallsteuermatrix nicht immer das Interesse besteht, die einzelnen Betriebsmittel wirklich zu kennen; hier ist es oft vom Anspruch des Planers und / oder späteren Betreibers abhängig, wie detailliert die Brandfallsteuermatrix tatsächlich abgebildet werden soll. Was man im Minimum wissen muss, sind die angesteuerten Anlagen als größere Einheit.

Beispiel: Anlagen der Raumlufttechnik (RLT) haben als Betriebsmittel z.B. Zu- und Abluft-Ventilatoren und Brandschutzklappen. Im Brandschutzkonzept wird für die Erfüllung des Schutzziels der Rauchfreihaltung von Bereichen, in denen sich Menschen aufhalten können, meist festgelegt, dass beteiligte Lüftungsanlagen dieser Rauchfreihaltung nicht entgegenwirken dürfen. Das bedeutet in aller Regel, dass die Brandschutzklappen als Betriebsmittel der RLT-Anlage aktiv geschlossen werden müssen (Siehe auch die Definition des Begriffs Aktion).

Im Sinne des Brandfallsteuermatrix-Standardmodells sind im Falle der Betriebsmittel somit nur diejenigen von Interesse, die zur Erfüllung der gewünschten brandschutztechnischen Anlagenfunktion benötigt werden und ihren Zustand im Brandfall ändern müssen. Ein Betriebsmittel, dass im Brandfall einfach „weiter läuft“, muss auch nicht in der Brandfallsteuermatrix erwähnt werden.

Was auch meist nicht von Interesse ist, ist der Zustand des Betriebsmittels „im Normalfall“. Für den Prüfsachverständigen ist es nicht relevant, ob ein bestimmtes Betriebsmittel im Normalfall z.B. „geschlossen“ oder „offen“ ist, wenn es einen definierten und zwingenden Zustand im Brandfall gibt. Nur dieser ist Teil der Brandfallsteuermatrix und auch Prüfungsgegenstand.

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